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TÜV, BGV C1, Wiederkehrende Prüfungen von Traversen und Liften, Rechtsschutz

Allgemeine Diskussion zum Thema Veranstaltungstechnik

Moderatoren: mich0701, Moderation PA, Bereichsmod

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DIY

#1

Beitrag von ONV78 »

Servus,

mal ein etwas anderes und trockenes Thema als die üblichen hier im Forum.

Da ich aktuell dabei bin mir neue Lifts für Traversen anzuschaffen, habe ich mich viel mit dem Thema Zertifizierung nach BGV C1, Prüfungen durch Sachkundigen oder Sachverständigen usw. beschäftigt, so wirklich durchblicken tue ich allerdings immer noch nicht zu 100% und gefühlt liest man überall etwas anderes.

Traversen und Lifte sind da ein gutes Beispiel.
Kaufe ich mir zum Beispiel zwei Kurbelstative von Works, mit einer Tragfähigkeit von 120Kg pro Stück, kann ich da Theoretisch auch 12 Meter 4 Punkt Truss drauflegen und es steht stabil, eine Prüfung nach BGVC1 hat das Stativ aber nicht.

Darf ein solches Stativ nun auf einer Öffentlichen Veranstaltung genutzt werden, oder hat es im öffentlichen Raum nichts zu suchen ?

In der BGVC1 steht dazu:

Standsicherheit und Tragfähigkeit
Flächen und Aufbauten müssen so bemessen und beschaffen sein sowie so aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, eingehängt und verankert werden, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden statischen und dynamischen Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie müssen auch während des Auf- und Abbaus standsicher und, wenn sie betreten werden, tragfähig sein.


Davon das nur durch die BGVC1 Zertifizierte Geräte verwendet werden dürfen liest man allerdings nichts.
Zudem dient die BGVC1 meines Wissens nach dem Schutz der Beschäftigten als unmittelbares Recht, nicht jedoch dem Schutz des Publikums, wie sieht es hier aus ?

Gefühlt wird bei kleinen Verleihern oder Hobbykistenschleppern gar nicht auf so was geachtet.
Auf kleinen bis mittleren Veranstaltungen sehe ich selten Hebezeuge (vor allem Seile, Ketten, Traversen, Lautsprecherstative) mit aktueller Prüfung oder Stative und Lifte die entsprechend zertifiziert sind.

Gerade die Sachkundigenprüfung und deren Protokollierung trifft ja auf alles zu, also nicht nur auf den 250Kg Traversenlift sondern auch auf das Lautsprecherstativ mit 35Kg Traglast (siehe §33 da Stative egal welcher Traglast zu den maschinentechnischen Einrichtungen zählen).

Klar ist denke ich, dass das kein Veranstalter zu 100% korrekt machen wird.
Gerade im Bereich Anschlagmittel, Ketten und Seile, wird oft so überdimensioniert, dass man hört " da kann nichts passieren, hält 2 Tonnen und es hängen nur 150Kg dran" zumindest ist das meine Erfahrung mit den verschiedenen auch größeren bei uns ansässigen Firmen.

Ich würde lügen wenn ich sagen würde ich hätte das noch nie so gemacht, man rechnet sich die Kräfte aus, die auf Truss, Lifte, Ketten etc. wirken und dimensioniert die Bauteile einfach um Faktor 4 oder noch mehr stärker, klar das hält macht es aber rein rechtlich nicht richtig, falls doch mal der Fall der Fälle eintritt und etwas den Abflug macht.

Daher mal die Frage an euch, wie handhabt ihr Themen wie wiederkehrende Prüfungen von Hebezeugen und Stativen, achtet ihr darauf nur Lifte / Stative zu verwenden die nach BGV C1 zertifiziert sind oder ist es euch "egal".

Wie sieht es mit einer Speziellen oder erweiterten Haftpflichtversicherung aus, nutzt ihr eine solche ?

Bin mal gespannt wie ihr mit dem Thema umgeht, gerade im Semiprofessionellen Bereich, welche aber doch auf öffentlichen Veranstaltungen unterwegs sind.

Gruß Daniel

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#2

Beitrag von ronnyk »

Die BGV C1 bzw. DGUV Vorschrift 17 ist schon ein recht umfangreiches Regelwerk was natürlich auch gewisse Richtlinien mit sich zieht. Erst kürzlich hatten wir eine technische Abnahme einer Veranstaltung durch einen Veranstaltungsmeister der selbst meinte, würde man alle Richtlinien und Regelwerke 1:1 umsetzen, würde kaum eine kleinere bis mittlere Veranstaltung auch nur ansatzweise Wirtschaftlich machbar sein.
Interessant wird es erst wenn etwas passiert und jemand zu Schaden kommt, das erste wonach dann geschaut wird ist ob alle Regeln und Richtlinien eingehalten wurden.

Zu den Geräten:
Wenn ein Gerät / Equipment einmal eine BGV C1 Zulassung bekommen hatte sind die Grundvorraussetzungen schonmal gegeben. Theoretisch müssten alle ortsveränderlichen Geräte und Vorrichtungen die Lasten tragen/aufnehmen oder weiterführen können einer regelmäßigen Prüfung inkl. Dokumentation unterzogen werden.
Es gibt einige Gerätschaften am Markt die von Haus aus keine BGV C1 Zulassung mitbringen, soll aber nicht heißen dass diese keine bekommen würden.
Grundsätzlich sind alle Geräte die eine Last über Publikum aufnehmen können als Kritisch zu betrachten.

Ich persönlich achte darauf das ich entsprechende Geräte/Equipment mit einer Zertifizierung bekommen kann sofern sich die Anschaffungskosten im Rahmen halten. Bei mir ist auch nicht alles Geprüft und Dokumentiert so wie es eigentlich sein sollte, wenn ich etwas nicht guten Gewissens freigeben kann bleibt es weg oder wird zusätzlich abgesichert um ein Unfallrisiko weitestmöglich zu minimieren.

Für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung hatte ich mir mal ein Angebot unterbreiten lassen :shock: , ich werde mir mal ein paar weitere Angebote einholen müssen bei denen ich vielleicht nicht gleich meinen halben Jahresumsatz überweisen kann.
Hier sollte man sich aber auch genau informieren ob diese dann in Leistung geht bei Fahrlässigkeit oder auch grober Fahrlässigkeit.

Auf diesem Wege möchte ich die DGUV Vorschrift 3 (VDE Prüfung) mal ins Rennen werfen, diese wird hier wahrscheinlich mehrere Betreffen als die BGV-C1.

#3

Beitrag von *xD* »

Moin,

Viel interessanter sind Verordnungen wie die BetrSichV. Liegt denn für alle Tätigkeiten und Geräte eine Gefährdungsanlayse vor?

Um mal auf dem Teppich zu bleiben: Die BGV C1 gibt es nicht mehr. Das anzuwenden Regelwerk heißt wie bereits erwähnt DGUV 17. Darüber hinaus gibt eine keine als solche zertifizierten Bauteile, da die Vorschrift keine expliziten Anforderungen stellt.

Die Frage wäre schon allein wer diese Zertifizierung ausstellen soll, da es dafür keine anzuwendende Prüfnorm gibt.

Wenn man das erzwingen möchte kann man sinngemäß anwenden, dass ein Bauteil in einem Anwendungsbereich den Anforderungen der Vorschrift entspricht z. B. hinsichtlich Anforderungen an die Sicherheitsfaktoren.

Alles weitere ergibt sich erst in Verbindung mit entsprechendem Konstruktionsnormen für jeweils Bauteile.

Somit gilt: Nicht jeder der im Internet mit Begriffen um sich wirft und Panik verbreitet hat auch recht...

Interessanter ist die Frage, ob du als Veranstalter oder Betreiber eine Stätte alle Maßnahmen ergriffen hast, um Gefährdungen auszuschließen.
Für diesen Beitrag von *xD* bedankte sich:

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