Olli27 hat geschrieben:Leider ist mit dem Umbau nun aber auch die CE Zulassung erloschen und du haftest in vollem Umfang selber für jedwede schaden die durch das Gerät entstehen.
Wie meine Vorredner bereits bemerkten, die CE Kennzeichnung besagt lediglich, dass Hersteller oder Inverkehrbringer zusichern, ein Produkt geht Konform mit europäischen Sicherheitsvorschriften. Im Falle eines Movinglights betrifft das zumindest elektromagnetische Verträglichkeit und elektrische Sicherheit.
Derjenige, welcher die CE Konformität des Produkts erklärt hat, wird natürlich versuchen jegliche Regressforderungen abzuwehren, falls dessen Produkt modifiziert wurde. Prinzipiell wird jedoch auch bei einem nicht modifiziertem Gerät stets versucht werden, Regressforderungen soweit als möglich abzuwehren.
Bei einem durch den Endanwender modifizierten Produkt ist das ungleich einfacher, bzw. ist es für den Anwender deutlich komplizierter zu beweisen, dass die von ihm durchgeführte Modifikation nicht (auch nicht anteilig) für die Entstehung eines, durch das Produkt verursachten, fakultativen Schadens (mit)verantwortlich ist.
Nach meiner Meinung geht es hier im Speziellen darum, dass die elektrische Sicherheit des Wacklers nach erfolgter Modifikation nicht sichergestellt ist, solange die Arbeit nicht von einer Elektrofachkraft überprüft, bzw. durchgeführt, und anschließend gemäß DGUV 0701 geprüft wurde.
Dennoch ist man nie komplett aus der Verantwortung, auch wenn man ein Gerät als Fachkundiger selbst modifiziert hat, man die durchgeführten Arbeiten von einem Fachkundigen überprüfen lassen hat, und die Erfüllung der relevanten Vorschriften von einem Fachkundigen anschließend festgestellt und protokolliert wurde.
Man sollte dementsprechend immer wissen was man tut, oder jemanden kennen/bezahlen, der an der eigenen Stelle die entsprechende Kompetenz besitzt.
Hierzu eine kleine Anekdote aus der Praxis. Wir (ein Theaterbetrieb) betreiben um die 20 „Strip Blinder“, hier nennt man solche Scheinwerfer jedoch „Fußrampe“, als gewerbliche Anwender sind wir generell dazu verpflichtet, nach DGUV 0701 (gilt fast europaweit, heist allerdings von Land zu Land anders) geprüfte Geräte zu betreiben.
Man könnte nun die relevanten Vorschriften so interpretieren, dass die Geräte dementsprechend ab Werk diesen entsprechen, und erst im Rahmen der wiederkehrenden elektrischen Überprüfung zu überprüfen sind.
Trotz aufgedruckter CE Kennzeichnung erfüllte kein einziges der 20 Geräte die Anforderungen an Schutzklasse 1, da der Schutzleiter nicht durchgängig an alle metallenen Gehäuseteile führte, bzw. teils auch überhaupt keine leitende Verbindung zu irgendwas besaß.
Obwohl mit der CE Kennzeichnung zugesichert wurde, die Geräte sind Konform mit europäischen Sicherheitsvorschriften, erfüllten derer 20 diese definitiv nicht. Auch bei weiteren Geräten (prominenterer Herkunft) war ähnliches festzustellen.
Soviel erstmal zum Wert des CE Zeichens. Bei dem Ding geht es primär nur um Haftung, nicht um Sicherheit.
Ob der Inverkehrbringer wohl etwas dagegen hat, dass nun 20 seiner potentiellen Todesfallen gängige Sicherheitsvorschriften erfüllen? Sind die Geräte dadurch bedenklicher geowrden? Alles nicht so Schwarz und Weiß, wie manche es gerne hätten...
